RCG-Reisen GmbH
Curslacker Deich 194A
21039 Hamburg
Tel.: 040 24 09 34
Notfall Nr.: 01577 36 11 670
E-mail: info@hh-busvermietung.de

Verantwortlich für die Inhalte und vertretungsberechtigter Gesellschafter:
Seyed Hossein Mohseni Mahd

Finanzamt Hamburg-Hansa
Steuer-Nr.: 46/753/00351

Registergericht: Amtsgericht Hamburg
Registernummer: HRB 108444

Allgemeine Geschäftsbedingungen der RCG Reisen-GmbH

§ 1 Allgemeines, Anwendungsbereich

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, finden Anwendung auf die zwischen dem Auftraggeber und der RCG Reisen-GmbH (im Folgenden: RCG) geschlossenen Verträge, soweit nicht durch schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der RCG ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern sind die Mitarbeiter der RCG nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

Mangelnder Widerspruch / Schweigen kann unter keinen Umständen als Zustimmung oder überhaupt als eine Willenserklärung gelten.

(2) Auftraggeber im Sinne von Absatz 1 können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer im Sinne von §§ 13, 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sein.

(3) Neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Vorschriften des Mietrechts gemäß der §§ 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Dienstleistungen der RCG auf der Webseite www.hh-busvermietung.de stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).

(2) Ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der RCG kommt zustande, sobald die RCG das Angebot des Auftraggebers entweder schriftlich per E-Mail annimmt und dem Auftraggeber die Auftragsbestätigung der RCG schriftlich per E-Mail zugeht. Der Auftraggeber erkennt mit der Buchung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RCG an.

(3) Auftraggeber können die Dienstleistungen der RCG nicht nur über die in Absatz 1 genannte Webseite buchen, sondern auch per E-Mail/postalisch in Schriftform.

(4) Bei offensichtlichen Druck-, Schreib- oder Rechenfehlern, die sich auf das Angebot, die Vertragsvereinbarung, die Rechnung oder die Auftragsbestätigung beziehen, ist die RCG berechtigt, entsprechende Anpassungen bzw. Korrekturen vorzunehmen.

(5) Erfolgt die Annahme durch den Auftraggeber unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen an, so gilt dies als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst durch eine Bestätigung der RCG zustande.

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise der RCG schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Die Reiseangebote der RCG sind freibleibend und unverbindlich. Liegen die An- und Abfahrten zum Treffpunkt innerhalb der Stadtgrenzen der Freien und Hansestadt Hamburg, erfolgt hierfür keine gesonderte Berechnung.

(2) Der vereinbarte Rechnungsbetrag ist vor Antritt der Reise ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

Es gelten nachfolgende Zahlungsstaffelungen:

  1. a) sofort fällige Zahlung, wenn die Buchung 1 bis 10 Tage vor Fahrtbeginn erfolgt,
  2. b) Zahlung fällig spätestens 10 Tage vor Fahrtbeginn, wenn die Buchung 11 bis 30 Tage vor Fahrtbeginn erfolgt,
  3. c) Zahlung fällig spätestens 10 Tage vor Fahrtbeginn, wenn die Buchung 31 bis 360 Tage vor Fahrtbeginn erfolgt. Darüber hinaus wird hier eine Anzahlung in Höhe von mindestens 20 % des vereinbarten Preises fällig.

(3) Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so beträgt der Zinssatz 9%-Punkte über dem Basiszinssatz.; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Erhöhen sich die Betriebskosten, ist RCG berechtigt, die vertraglich vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen. Zu den Betriebskosten im vorgenannten Sinne gehören insbesondere Steuern und Abgaben, Kraftstoffkosten und Personalkosten.

Zu einer derartigen Preiserhöhung ist RCG allerdings nur berechtigt, wenn zwischen Vertragsschluss und der vertraglich zu erbringenden Leistung ein Zeitraum von über vier Monaten liegt.

RCG wird unmittelbar nach Kenntniserlangung den konkreten Grund sowie den konkreten Umfang der Erhöhung gegenüber dem Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern darlegen. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, formlos von dem Vertrag zurückzutreten.

(5) Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Geldverkehr entstehen (wie bspw. Kreditkarten- oder Überweisungsgebühren), hat der Auftraggeber selbst zu tragen. Zahlungen werden ausschließlich in Euro akzeptiert.

(6) Reinigungskosten sind in den Preisen der RCG enthalten. Kosten für die Reinigung übermäßig verschmutzter Fahrzeuge sowie der Ersatz schuldhaft verursachter Schäden sind gesondert vom Auftraggeber nach Maßgabe von § 7 Absatz 3 zu tragen.

(7) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 4 Leistungsgegenstand

(1) Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus der Beschreibung in der Auftragsbestätigung der RCG. Etwaige zusätzliche Leistungen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch die RCG entweder schriftlich per E-Mail.

(2) Fallen einzelne Vertragsleistungen weg, ohne dass dies von der RCG zu vertreten ist, berechtigt dies den Auftraggeber nicht dazu, den Rechnungsbetrag teilweise oder vollständig zurückzubehalten.

Ist der Wegfall einzelner Leistungen durch die RCG zu vertreten, ist die RCG berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen durch gleichwertige Leistungen zu ersetzen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Änderungen dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt werden. Darüber hinaus bietet die RCG dem Auftraggeber eine kostenlose Umbuchung oder Stornierung der gebuchten Reise an.

(3) Die Fahrtroute wird bei Vertragsschluss schriftlich vereinbart. Die RCG behält sich indes das Recht vor, die vertraglich vereinbarte Fahrtroute zu ändern, wenn besondere äußere Umstände bzw. Witterungsbedingungen wie beispielsweise Verkehrsbehinderungen, Glatteis oder Schneefall, die Reise in besonderem Maße erschweren bzw. behindern.

(4) Für Verzögerungen der Rückfahrt, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird ein Betrag in Höhe von EUR 50,00 (inkl. MwSt.) je angefangene halbe Stunde berechnet. Treten Verspätungen ein, die durch die Fahrgäste oder durch den Auftraggeber schuldhaft verursacht werden, behält sich die RCG damit zusammenhängende Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.

(5) Für am Reisetag zwischen dem Auftraggeber und der RCG vereinbarte Änderungen, gilt folgende Kostenberechnung:

  1. a) EUR 50,00 (inkl. MwSt.) je angefangene halbe Stunde, die der Busfahrer der RCG für den Auftraggeber infolge von Mehrleistungen zur Verfügung steht bzw. im Einsatz ist,
  2. b) mindestens EUR 1,50 (inkl. MwSt.) je Mehrkilometer, der aufgrund einer vom Auftraggeber gewünschten Routenänderung anfällt.

(6) Die RCG ist zu nachfolgenden Leistungen nicht verpflichtet, weil sie nicht zum Gegenstand des Vertrags sind:

  1. a) die Betreuung und Beaufsichtigung der Insassen, insbesondere Kinder, Jugendliche, ältere und hilfebedürftige Personen,
  2. b) die Beaufsichtigung persönlicher Besitztümer und Wertgegenstände, die der Fahrgast im Innenraum des Fahrzeuges zurückgelassen hat,
  3. c) die Beaufsichtigung und Kontrolle der Gepäckstücke beispielsweise vor dem Beladen sowie nach dem Entladen des Fahrzeuges,
  4. d) zusätzliche Informationen über gesetzliche Richtlinien, insbesondere Passangelegenheiten, gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen sowie Zollvorschriften und deren Einhaltung.

 

§ 5 Einhaltung von Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten

Im Omnibusverkehr sind die gesetzlichen Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung (FPersV) in Verbindung mit Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) einzuhalten.

 

§ 6 Nebenkosten

In dem vertraglich vereinbarten Preis sind keine Nebenkosten enthalten. Unter Nebenkosten fallen insbesondere Maut-, Straßen-, Fähr-, Brücken- und Parkgebühren sowie die Übernachtungskosten für das Personal. Diese Nebenkosten sind ausschließlich von dem Auftraggeber zu tragen.

 

§ 7 Verhalten im Fahrzeug

(1) Im Fahrzeug ist das Rauchen untersagt. Dieses Verbot bezieht sich auch auf E-Zigaretten. Der Busfahrer kann aber in Abstimmung mit den Fahrgästen die Fahrt für eine Raucherpause unterbrechen.

(2) Die Fahrgäste haben während der gesamten Fahrt den Sicherheitsgurt anzulegen und haben den Anweisungen des Personals der RCG Folge zu leisten.

(3) Die Bustoilette sollte nur in dringenden Fällen benutzt werden. Bei Stadtfahrten und auf Landstraßen ist die Toilette zur Vermeidung von Verletzungen nicht zu benutzen. Die vor Stopps mitgeteilten Abfahrtszeiten sind unbedingt einzuhalten.

(4) Wird der Fahrzeuginnenraum oder das Fahrzeug durch den Auftraggeber oder durch Teilnehmer der Fahrt verschmutzt, haben diese die Reinigungskosten zu tragen. Hiermit zusammenhängende Schadensersatzansprüche, die daraus resultieren können, dass der Bus nicht mehr oder erst zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt werden kann, behält sich RCG ausdrücklich vor.

(5) Beschädigungen im Innen- und Außenbereich des Busses, die durch den Auftraggeber oder durch einen bzw. mehrere Teilnehmer der Reise verursacht werden, sind dem Fahrpersonal der RCG unverzüglich anzuzeigen. Festgestellte Schäden am Fahrzeug werden durch das Fahrpersonal der RCG schriftlich aufgenommen und dem Auftraggeber im unmittelbaren Anschluss mitgeteilt, spätestens jedoch bis zu einem etwaigen Folgeauftrag. Diese Mitteilung an den Auftraggeber erfolgt unmittelbar nach der Kontrolle des Busses.

Für schuldhafte verursachte Schäden an einem Fahrzeug haftet der Auftraggeber bzw. der Teilnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 8 Umbuchung/Rücktritt durch den Auftraggeber

(1) Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, vor dem Fahrtantritt vom Vertrag zurückzutreten. Dies muss in schriftlicher Form geschehen und von der RCG bestätigt werden. In diesem Fall hat die RCG das Recht, gegenüber dem Auftraggeber eine angemessene Entschädigung geltend zu machen.

(2) RCG pauschaliert seinen Entschädigungsanspruch danach wie folgt:

  • bis 30 Tage vor dem vereinbarten Fahrtantritt: 20 % der Gesamtsumme
  • ab 14 Tage vor dem vereinbarten Fahrtantritt: 50 % der Gesamtsumme
  • ab 7 Tage vor dem vereinbarten Fahrtantritt: 70 % der Gesamtsumme
  • ab 24 Stunden vor Fahrtantritt 100 %,

wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich nachweist, dass ein Schaden des Auftragnehmers überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

Für den Fall, dass der Auftraggeber kurzfristig von der vereinbarten Fahrt zurücktritt oder am Tag der Fahrt nicht am vereinbarten Ort erscheint, wird der vereinbarte Preis in voller Höhe fällig. Damit zusammenhängende Schadensersatzansprüche behält sich RCG ausdrücklich vor.

(3) Für Umbuchungen, die der Auftraggeber bis drei Wochen vor dem vereinbarten Fahrtantritt vornimmt, entstehen keine weiteren Kosten. Saisonbedingte Aufschläge sind von dieser Regelung allerdings ausgeschlossen. Danach wird eine Umbuchungspauschale von mindestens 25 Prozent des vereinbarten Preises (inkl. MwSt.) erhoben.

 

§ 9 Rücktritt durch RCG

Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt vom Vertrag unter den nachfolgend genannten Bedingungen berechtigt:

(1) Der Auftraggeber befindet sich im Zahlungsverzug oder verstößt in sonstiger Weise gegen die vereinbarten Vertragsbedingungen.

(2) Technischer Defekt des eingesetzten Busses, den RCG nicht zu vertreten hat.

(3) Reiseteilnehmer stören die Fahrt.

(4) Witterungsbedingte und nicht vorhersehbare Einflüsse behindern die Fahrt.

(5) Höhere Gewalt.

 

§ 10 Haftung

RCG haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen:

(1) RCG haftet für die sorgfältige Planung der Busfahrt, die gewissenhafte Auswahl und Aufsicht der Leistungsträger, die ordentliche Durchführung vertraglich vereinbarter Leistungen sowie die Richtigkeit der Reise- und Leistungsbeschreibungen.

(2) Für Schäden, die durch RCG oder durch deren gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte oder einfache Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, haftet RCG unbeschränkt.

(3) In Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung von nur unwesentlichen Vertragspflichten haftet RCG nicht. Im Übrigen ist die Haftung der RCG für leicht fahrlässig verursachte Schäden auf die diejenigen Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss (vertragstypisch vorhersehbare Schäden). Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten bzw. einfachen Erfüllungsgehilfen des Diensteanbieters.

(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von Arglist, im Falle von Körper- bzw. Personenschäden, für die Verletzung von Garantien sowie für Ansprüche aus Produkthaftung.

(5) Die Bestimmung des § 23 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist ausgeschlossen, als es sich um einen Schaden an einer Sache handelt, die ein beförderter Fahrgast bei sich trägt oder mit sich führt und der Schaden im Einzelfall einen Betrag von EUR 1.000,00 übersteigt und weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(5) Für außervertragliche Leistungen, wie beispielsweise Hotelunterkünfte, Bahn- und Taxifahrten, Museums-, Theater-, Restaurant- und Ausstellungsbesuche, übernimmt die RCG keine Haftung.

 

§ 11 Mitwirkungspflicht

Der Auftraggeber sowie die Teilnehmer einer Gruppenfahrt haben bei unvorhergesehenen Störungen oder Behinderungen dahingehend mitzuwirken, dass Schäden während des Einsatzes des Busses vermieden werden. Etwaige Schäden oder Beanstandungen sind vom Auftraggeber und den Teilnehmern ohne schuldhaftes Zögern gegenüber der RCG anzuzeigen.

 

§ 12 Datenschutz

Zu den Qualitätsansprüchen der RCG gehört es, verantwortungsbewusst mit den persönlichen Daten des Auftraggebers umzugehen. Die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden personenbezogenen Daten werden von der RCG nur erhoben, gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich und durch gesetzliche Vorschriften erlaubt, oder vom Gesetzgeber angeordnet ist. RCG behandelt die personenbezogenen Daten des Auftraggebers vertraulich sowie entsprechend den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts und gibt diese Daten nicht an Dritt weiter.

 

§ 13 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Auf vorliegendes Vertragsverhältnis zwischen der RCG und dem Auftraggeber findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

(2) Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz des Auftragnehmers. Dieser ist zurzeit Hamburg.

(3) Gerichtsstand für alle Rechtstreitigkeiten ist Hamburg. RCG ist daneben berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der RCG und dem Auftraggeber nach Wahl der RCG Hamburg (Ort) oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist in diesen Fällen jedoch Hamburg (Ort) ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(5) Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie neben dem ordentlichen Rechtsweg auch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013 haben. Einzelheiten dazu finden sich in Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und unter der Internetadresse: https://ec.europa.eu/consumers/odr.

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@hh-busvermietung.de. Wir weisen nach § 36 VSBG darauf hin, dass wir nicht verpflichtet sind, an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

§ 14 Sonstiges

(1) Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Änderungen, Ergänzungen und Zusätze dieses Vertrags haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Vertragsbestimmung.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.

 

Januar 2020